Diese Lehrkräfte werden in der ASV in der Regel mit dem Rechtsverhältnis Kirchliche Religionslehrkraft (lg) und dem Dienstherr Kirche (ev) oder Kirche (kr) geführt.
Außerdem muss eine Lehrbefähigung/-erlaubnis vergeben werden.
| Art | Lehrbefähigung/-erlaubnis |
|---|---|
| gt | Geistlicher mit 2. Prüfung |
| rl | Religionslehrkraft voll ausgebildet |
| sr | Religionslehrkraft nicht voll ausgebildet |
Vergleichen Sie auch die Fälle 10 bis 13 in der Beschäftigungstabelle.