Für die Erfassung von Elternzeiten gelten je nach Art der Stundenabrechnung verschiedene Vorgaben. Eine Übersicht der Stundenabrechnungsarten an den beruflichen Schulen finden Sie hier.
Am Stichtag bereits (rechtlich gesichert) feststehende Stundenreduzierungen im Verlauf des Schuljahres sind in der Unterrichtsverteilung zu berücksichtigen und entsprechend zu erfassen. Daher werden bereits genehmigte oder in der Vergangenheit liegende Elternzeiten auf dem Reiter Einsatz <SJ> erfasst.
Beispiel: Elternzeit vor dem Stichtag
War eine Lehrkraft vom 12.09.2023 bis 09.10.2023 in Elternzeit und unterrichtet seitdem in Vollzeit, ist folgende Eintragung vorzunehmen:
Im Nettoprinzip errechnet ASV anhand des Gültigkeitszeitraums gemäß folgender Formel die Höhe der anteiligen Ermäßigung:
Statistisch relevante Stunden = Anzahl Wochenstunden bei ganzjähriger Gültigkeit * Anzahl Nettoarbeitstage im Gültigkeitszeitraum / Anzahl Nettoarbeitstage im Schuljahr
Im Nettoprinzip werden die angegebenen Stunden bei der Berechnung der Stundenbilanz der Lehrkraft auch dann berücksichtigt, wenn der Haken bei stat. rel. nicht gesetzt ist, im Bruttoprinzip hingegen ist der Haken erforderlich.
Im Bruttoprinzip muss die Stundenzahl WStd selbst errechnet und direkt erfasst werden.
Voraussichtliche, aber unsichere Stundenreduzierungen (z. B. vor Geburt des Kindes geplante Elternzeit) dürfen nur bedingt berücksichtigt werden: Wahrscheinliche Stundenreduzierungen dürfen in der Stundenplanung und damit in der Lehrkraft-zu-Unterricht-Zuordnung bereits abgebildet werden. Im Umfang der Reduzierungen muss den Lehrkräften aber die hierfür vorgesehene, budgetrelevante Lehrerstundenart Vertretungsreserve (Jahresstdn.) verbucht werden, sodass keine zu hohen Bedarfe signalisiert werden und das Budget aus Sicht des Stichtags korrekt übermittelt wird.
Beispiel: geplante Elternzeit
Eine Teilzeit-Lehrkraft (UPZ = 13) geht voraussichtlich ab 05.01.2024 für den Rest des Schuljahres in Elternzeit.
Im Nettoprinzip ist folgende Eintragung auf dem Reiter <Schulnummer> unter Anrechnungen, Pflege, Förderung, Betreuung, Vertretungsreserven vorzunehmen:
Zusammen mit den bis dahin geplanten Unterrichten ist die Stundenbilanz der Lehrkraft ausgeglichen (Toleranzgrenze +/- 0,5):
Im Bruttoprinzip ist unter WStd die anteilige auf die Elternzeit entfallende Stundenzahl direkt einzutragen.
Lehrkräfte, die sich am Stichtag in Elternzeit befinden, sind mit Beschäftigungsart oe (1), Abwesenheitsgrund ez (2) und UPZ = 0 (3) zu melden:
Davon abweichend sind Lehrkräfte, die zum Stichtag im Mutterschutz sind, mit ABW-Stunden und voller UPZ zu melden.
Sollte die Lehrkraft innerhalb der vier auf den Stichtag folgenden Wochen aus der Elternzeit zurückkehren, darf die Lehrkraft auch mit ihren Einsatzstunden und damit auch mit Beschäftigungsart vz/tz/wh und UPZ > 0 gemeldet werden.