Laut [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-37|Art. 37(1) BayEUG]] sowie [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVSO-2|§2 GrSO]] können
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Laut [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-37|Art. 37(1) BayEUG]] sowie [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVSO-2|§2 GrSO]] werden alle Kinder schulpflichtig, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben.\\
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alle Kinder, die im "Einschulungskorridor" zwischen dem 01. Juli und dem 30. September geboren sind, eingeschult werden.\\
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**Informationen zum Einschulungskorridor, zur Art der Eintragung in die ASV sowie Beispiele für die aktuelle Eintragungspraxis finden Sie unter [[gms:einschulungskorridor:start|Einschulungskorridor]].**\\
**Informationen zum Einschulungskorridor, zur Art der Eintragung in die ASV sowie Beispiele für die aktuelle Eintragungspraxis finden Sie unter [[gms:einschulungskorridor:start|Einschulungskorridor]].**\\