Prüfung der Zulassung zur Abiturprüfung und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife - andere Bewerber
Im Folgenden werden die gesonderten Prüfungen für andere Bewerber erläutert.
Zulassung für andere Bewerber
Für andere Bewerber werden nur ein paar grundsätzliche Voraussetzungen geprüft, bevor die Zulassung der Schülerinnen und Schüler erfolgen kann.
Mit der Zulassungsprüfung kann der Prüfungsstatus auf eine der folgenden Ausprägungen gesetzt werden:
nicht zugelassen und damit nicht bestanden, was kurz als nicht zugelassen angezeigt wird.
unbestimmt - unvollständig abgelegte Prüfung, was in der Prüfung zum besseren Verständnis mit zugelassen ausgewiesen wird.
Übersicht der Einzelprüfungen
Aktiver Prüfungsteilnehmer
Anzahl der Prüfungsfächer
Abweichung zur Prüfungsordnung
Klassenart EX
Zuerkennungsprüfung für andere Bewerber I
Sobald die Leistungen aus den schriftlichen Abiturprüfungen vorliegen, kann das Bestehen des ersten Prüfungsteils nach § 62 GSO geprüft werden.
Mit dieser Prüfung kann der Prüfungsstatus auf eine der folgenden Ausprägungen gesetzt werden:
Prüfung nicht bestanden, aber zugelassen, was mit nicht bestanden ausgegeben wird.
weiterhin unbestimmt - unvollständig abgelegte Prüfung, was in der Prüfung zum besseren Verständnis mit zugelassen ausgewiesen wird.
Übersicht der Einzelprüfungen
Aktiver Prüfungsteilnehmer
Abweichung zur Prüfungsordnung
Anzahl der Prüfungsfächer
§ 62 Abs. 1 Nr. 1: Keine 0 Punkte in einer schriftlichen Prüfung
§ 62 Abs. 1 Nr. 2: Mindestens 220 in Gesamtsumme der schriftlichen Abiturprüfungen
§ 62 Abs. 1 Nr. 3: Mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung (d.h. 55 Punkte in Gesamtergebnis) in einem der Fächer D, M oder fortgeführter Fremdsprache und einem weiteren Fach
Zuerkennungsprüfung für andere Bewerber I+II
Wenn auch die Ergebnisse des zweiten Prüfungsteils erfasst wurden, kann geprüft werden, ob der erste und der zweite Prüfungsteil gemäß § 62 GSO bestanden wurden.
Mit der Zuerkennungsprüfung kann der Prüfungsstatus auf eine der folgenden Ausprägungen gesetzt werden:
Prüfung nicht bestanden, aber zugelassen, was mit nicht bestanden ausgegeben wird.
Prüfung bestanden, Zusatzprüfung möglich, was als bestanden, Zusatzpr. mgl. abgekürzt wird.
Übersicht der Einzelprüfungen
Aktiver Prüfungsteilnehmer
Abweichung zur Prüfungsordnung
Anzahl der Prüfungsfächer
§ 62 Abs. 1 Nr. 1: Keine 0 Punkte in einer schriftlichen Prüfung
§ 62 Abs. 1 Nr. 2: Mindestens 220 in Gesamtsumme der schriftlichen Abiturprüfungen
§ 62 Abs. 1 Nr. 3: Mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung (d.h. 55 Punkte in Gesamtergebnis) in einem der Fächer D, M oder fortgeführter Fremdsprache und einem weiteren Fach
§ 62 Abs. 2 Nr. 1: Keine 0 Punkte in einer mündlichen Prüfung
§ 62 Abs. 2 Nr. 2: Mindestens 80 in Gesamtsumme der mündlichen Abiturprüfungen
§ 62 Abs. 2 Nr. 3: Mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung (d.h. 20 Punkte in Gesamtergebnis) in mindestens 2 Fächern