Prüfung der Zulassung zur Abiturprüfung und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
Zuerkennungsprüfung
Nachdem die Leistungen aus den Abiturprüfungen vorliegen, kann die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nach § 54 GSO geprüft werden.
Mit der Zuerkennungsprüfung kann der Prüfungsstatus auf eine der folgenden Ausprägungen gesetzt werden:
Prüfung nicht bestanden, aber zugelassen, was mit nicht bestanden ausgegeben wird.
Prüfung bestanden, Zusatzprüfung möglich, was als bestanden, Zusatzpr. mgl. abgekürzt wird.
Wenn Prüfungsleistungen z.B. aufgrund von Erkrankung erst nach den Meldeterminen erbracht werden, bleiben die Schülerinnen und Schüler im Status unbestimmt - unvollständig abgelegte Prüfung.
Übersicht der Einzelprüfungen
Aktiver Prüfungsteilnehmer
Abweichung zur Prüfungsordnung
Anzahl der Prüfungsfächer
§ 54 Abs. 1 Nr. 1: Zulassungsvoraussetzungen
§ 54 Abs. 1 Nr. 2: Vollständigkeit der Prüfungsergebnisse (ohne mündliche Zusatzprüfung)
§ 54 Abs. 1 Nr. 3: Mindestens 4 Punkte als Gesamtergebnis jeder Abiturprüfung
§ 54 Abs. 1 Nr. 4: Mindestens 100 Punkte als Gesamtsummer der Abiturprüfungsergebnisse
§ 54 Abs. 1 Nr. 5: Mindestens drei Abiturprüfungen mit mindestens 20 Punkten abgelegt
§ 54 Abs. 1 Nr. 5: Mindestens 20 Punkte und 16 Punkte in den Fächern D, M und einer fortgeführter Fremdsprache
§ 54 Abs. 1 Nr. 6: Mindestens 300 Punkte in der Gesamtqualifikation
Wenn die Schaltflächen Bericht ausgeben oder CSV Export aktiv sind, kann die aktuelle tabellarische Auflistung der Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen Prüfergebnis bzw. der möglichen Statusänderungen ausgespielt werden.