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Prüfung der Zulassung zur Abiturprüfung und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

An Abendgymnasien müssen andere Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erfüllt sein.

Zulassungsprüfung

Sobald die Leistungen für die Ausbildungsabschnitte 11/1 bis 12/2 vollständig erfasst und ein Einbringungsvorschlag erstellt wurde, kann die Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 44 GSO geprüft werden.
Mit der Zulassungsprüfung kann der Prüfungsstatus auf eine der folgenden Ausprägungen gesetzt werden:

  • nicht zugelassen und damit nicht bestanden, was kurz als nicht zugelassen angezeigt wird.
  • unbestimmt - unvollständig abgelegte Prüfung, was in der Prüfung zum besseren Verständnis mit zugelassen ausgewiesen wird.

Übersicht der Einzelprüfungen

  • Abweichung zur Prüfungsordnung
  • Aktiver Prüfungsteilnehmer
  • Aktueller Prüfungsstatus
  • Anzahl der Prüfungsfächer
  • § 44 Abs. 3 Nr. 1: Abdeckung der drei Aufgabenfelder GW, MNT, SLK in den Abiturfächern
  • § 44 Abs. 3 Nr. 2: Mindestens 48 Punkte in D, M und fortgeführter Fremdsprache in Abiturprüfung
  • § 44 Abs. 3 Nr. 2: Mindestens 100 Punkte in den fünf Abiturfächern
  • § 44 Abs. 3 Nr. 3: Gültige Einbringung
  • § 44 Abs. 3 Nr. 3: Keine Einbringung, wenn die andere Leistung im selben Schuljahr 0 Punkte beträgt
  • § 44 Abs. 3 Nr. 3: Genau 23 Einbringungen
  • § 44 Abs. 3 Nr. 3: 18 eingebrachte Halbjahresleistungen ohne Unterpunktung
  • § 44 Abs. 3 Nr. 3: Mindestens 115 Punkte in den 23 eingebrachten Halbjahresleistungen
  • § 44 Abs. 3 Nr. 4: Mindestens einen Punkt in jeder einzubringenden Halbjahresleistung

Falls die Prüfung zu § 44 Abs. 3 Nr. 1 unberechtigt anschlägt, dann sind vermutlich die Aufgabenfelder GW, MNT und SLK bei den Fächern nicht korrekt zuordnet.
Führen Sie in diesem Fall die Konsistenzprüfung 2.1 aus.