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Teildienstfähigkeit

Bei Lehrkräften mit begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamStG) wird der Umfang der Wochenstunden exakt festgelegt. Änderungen sind in diesem Fall nicht möglich.
Durch Gewährung von weiteren Altersermäßigungen kann es zu verbotenen Teilzeitmaßen kommen (vgl. Verbotenes Teilzeitmaß im Bereich Teilzeit ). Dabei kommt es in der Regel zum M-Fehler F_ldv_lsp_statrelevwostd_482_EM_sRSGY_ASV_U. In diesem Fall erhalten Sie eine PL-Ausnahme unter Angabe des Namens der Lehrkraft, festgelegtes Teilzeitmaß (UPZ), geplante Wochenstunden und vorgeschriebenen Ermäßigungen.

Teildienstfähigkeit und Ermäßigungen

Generell gilt: Ermäßigungen der Unterrichtspflichtzeiten wegen Schwerbehinderung sowie Altersermäßigungen tragen der mit fortschreitendem Alter bzw. einer Schwerbehinderung regelmäßig einhergehenden herabgesetzten Belastbarkeit Rechnung. Durch die Ermäßigungsstunden vermindern sich die Unterrichtspflichtzeiten der Lehrer, ohne dass sich dies auf die Bezüge auswirkt.

Beim Zusammentreffen von begrenzter Dienstfähigkeit und Ermäßigungsstunden gilt schulartübergreifend Folgendes:

  1. 1. Die Ermäßigungsstunden werden anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Dienstfähigkeit (d.h. ohne Ermäßigungsstunden) gewährt.
  2. 2. Die Ermäßigungsstunden werden den Wochenstunden, die sich nach dem Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit ergeben, abgezogen.

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