Abstellungsverträge sind vor der Abgabe der Unterrichtsplanung mit der jeweiligen Kirche abzustimmen. Alte Verträge sollen in der Regel fortgeführt werden.
Beachten Sie auch die Formulare und Hinweise des Landesamt für Schule.
Ist der Name der Lehrkraft und der Arbeitsumfang bekannt, so kann sie im Stammpersonal geführt werden.
Ist der Name der Lehrkraft, die auf Abstellungsvertrag den Religionsunterricht abdecken soll, noch nicht bekannt, so kann dieser Bedarf in den Personalveränderungen erfasst werden. Hierzu gibt es zwei Anforderungsarten:
Bitte beachten Sie, dass diese Lehrkräfte nur im Religionsunterricht eingesetzt werden dürfen!