Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Gastschülerstatus ist Art. 10 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetztes (BaySchFG). Gastschüler kann es nur an öffentlichen Schulen (staatliche und kommunale) geben. Private Schulen sind hiervon nicht betroffen. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Stichtag 20.10.
Grundsätzlich wird unterschieden nach
Der Gastschülerstatus ist im Reiter Schuljahr 20XX/YY anzugeben. Der Anwender kann sich den Gastschülerstatus vom Programm vorschlagen lassen. Das Programm ermittelt hierzu die für den Gastschülerstatus maßgebliche Gemeindekennzahl zum Stichtag 20.10.
Der vorgeschlagene Wert kann jederzeit manuell angepasst werden.
In den einschlägigen Berichten wird nur das Feld Gastschüler/Schülerstatus und nicht der Vorschlag des Programms ausgewertet.
Der Gastschülerstatus kann auf dem Reiter Schuljahr 20XX/YY über die Modulbezogene Funktion > Gastschulverhältnis > Gastschülerstatus neu berechnen neu berechnet werden. Hierbei kann das Feld für die manuelle Vorgabe ebenfalls gesetzt werden. Bereits vorhandene Werte werden dabei überschrieben.
Detaillierte Informationen bzw. Vorgabe von Sonderfällen sind über diesen Reiter möglich.
Eingabe in diesem Reiter haben Auswirkung auf die Berechnung des Gastschülerstatus, und somit auf den vom Programm vorgeschlagenen Gastschülerstatus im Reiter Schuljahr 20XX/YY.
Rechtsgrundlage: Nr. 4.3 Anlage 2 BaySchO (Umfang der Datenweitergabe)
Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG gelten auch Schülerinnen und Schüler, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, als Gastschüler, soweit sie nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dieser Sonderfall wird in den einschlägigen Berichten nicht behandelt und muss daher von der Schule direkt mit dem jeweiligen Sachaufwandsträger abgestimmt werden.