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NEU 2024
Sofern ein Schüler aufgrund eines diagnostizierten Autismus sonderpädagogische Förderung (z. B. MSD, Inklusion) erhält bzw. erhalten soll, ist auf dem Reiter Laufbahn im Bereich Störungen / Schwächen / Förderung die Ausprägung AUT einzutragen.
Bislang wurde bei der Erfassung in ASV die Angabe eines Enddatums des Attestes eingefordert. Dies entfällt ab dem Schuljahr 2024/2025.
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An allgemeinen Schulen ist im Schülermodul auf dem Reiter Laufbahn im Feld Sonderpädagogische Förderung erteilt (z. B. MSD/Inklusion) der Förderschwerpunkt des Schülers zu erfassen, wenn geeignete Förder- oder Unterstützungsmaßnahmen derzeit bereits tatsächlich erfolgen oder deren Umsetzung im laufenden Schuljahr zu erwarten ist.
Beispiele für geeignete Förder- und Unterstützungsmaßnahmen (ggf. Rücksprache mit dem betreuenden Sonderpädagogen):
Für Schüler, die keine sonderpädagogische Förderung/Unterstützung erhalten, darf an dieser Stelle keine Eintragung erfolgen, auch wenn der sonderpädagogische Förderbedarf förmlich festgestellt wurde. Der Förderschwerpunkt kann in solchen Fällen im Feld Sonderpädagogische Förderung erforderlich erfasst werden; Angaben in diesem Feld werden nicht nach ASD übermittelt.
Förderschulen erfassen die Förderschwerpunkte der Schüler auf dem Reiter Erweiterungen in der Tabelle Förderung. Das o. a. Feld auf dem Reiter Laufbahn ist nur dann zu befüllen, wenn ein Schüler zusätzlich durch den MSD betreut wird.
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NEU 2024
ASD registriert im Rahmen der Einbuchung der übermittelten Daten berechtigte und unberechtigte Schülerdoppelmeldungen.
Eine unberechtigte Schülerdoppelmeldung liegt vor, wenn ein Schüler von zwei verschiedenen Schulen nach ASD gemeldet wird, obwohl er von einer der beiden Schulen nicht gemeldet werden darf (z. B. weil er sich vor dem Stichtag bereits abgemeldet hatte).
Wechselt ein Schüler zwischen dem 1. und dem 20. Oktober von einer allgemeinbildenden Schule an eine berufliche Schule, so liegt hingegen eine berechtigte Schülerdoppelmeldung vor.
In allen Fällen unberechtigter Schülerdoppelmeldungen erhalten die beteiligten Schulen Transferquittungen sowie eine OWA-Nachricht. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Schüler wird von zwei Schulen gemeldet
Mithilfe der Schülervorabfrage kann bereits vor dem Stichtag der Erhebung für alle in ASV gespeicherten Schüler der Schule die Information aus ASD bezogen werden, ob eine zweite Schule denselben Schüler aus ASD abgeholt oder sogar bereits nach ASD gemeldet hat.
Beachten Sie hierzu bitte die ASV-Dokumentation: Schülervorabfrage US
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Der auf dem Reiter Stammdaten eingetragene Diff. Förderschwerpunkt der Klasse richtet sich nach den Förderschwerpunkten der Mehrheit der Schüler der Klasse. Dabei darf eine Klasse nur dann als Klasse mit mehrfach behinderten Kindern (z. B. SE+GE) gekennzeichnet werden, wenn mehr als die Hälfte der Schüler der jeweiligen Klasse diese mehrfache Behinderung aufweist.
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Wird ein Unterricht von zwei Lehrkräften gemeinsam erteilt (keine pädagogischen Assistenten oder Drittkräfte), so ist dieser Unterricht mit der Feinkoppel Teamteaching zu erfassen. Damit ist die Anzahl der Stunden sowohl aus Sicht der unterrichtenden Lehrkräfte als auch aus Sicht der zugeordneten Schüler korrekt.
Erläuterungen zur Erfassung finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Abbildung von Teamteaching in der Matrix
GS, GY, AGY, KOL, WS, BFS, BFF, WSF, BSF, FS, FAK, FOSBOS, FOF
NEU 2024 (für GS)
Grundsätzlich ist mit der Meldung der Daten zur Unterrichtssituation jeder Unterricht (mit durchschnittlicher Wochen- bzw. Jahresstundenzahl), den Schüler im geplanten Schuljahr zum Planungsstand 01.10. bzw. 20.10. erhalten sollen, nach ASD zu melden. Dies gilt sowohl im Wochenstundenprinzip als auch – für berufliche Schulen – im Jahresstundenprinzip (Datei → Schulische Daten → Schulen → Organisation <Schuljahr>).
Bei Art der Stundenabrechnung Wochenstunden melden die Schulen unabhängig von der tatsächlichen Anzahl an Wochen, in denen ein Unterricht stattfinden kann, in der Regel die Zahl der Unterrichtsstunden, die sich gemäß dem zum Stichtag gültigen Stundenplan in einer normalen Schulwoche ergibt. Epochenunterricht ist – entgegen einer im Wochenstundenprinzip grundsätzlich strengen Stichtags- bzw. Stichtagswochensicht – nicht mit der auf die Stichtagswoche entfallenden, sondern mit der durchschnittlichen Wochenstundenzahl zu melden. Dies gilt auch für Blockunterricht und nicht wöchentlich stattfindenden Unterricht. Ein einstündiger Unterricht, der nur im zweiten Halbjahr vorgesehen ist, ist beispielsweise mit 0,5 Stunden zu melden.
Die Eintragung solcher epochalen Unterrichte erfolgt über das Infofenster in der Matrix oder in der Liste Besonderer Unterricht.
Beachten Sie hierzu bitte die ASV-Dokumentation: Epochaler Unterricht
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Ausführliche Eintragungshinweise zu dieser Thematik finden Sie im Dokument Erfassen von Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen bzw. mehreren Dienststellen.
Grundsätzlich gilt:
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Als Stammschule einer Lehrkraft ist grundsätzlich diejenige Schule anzugeben, die die Hauptdienststelle des Dienstverhältnisses darstellt, im Rahmen dessen die Lehrkraft an der Schule tätig ist. Bei Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen und/oder Dienststellen und Schulen mit gemeinsamem DSS gibt es einige Besonderheiten zu beachten, die ausführlich im Dokument Erfassen von Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen bzw. mehreren Dienststellen dargestellt sind.
Für staatliche Lehrkräfte sollte grundsätzlich die in VIVA eingetragene Schule als Stammschule gemeldet werden. Ist in VIVA für das Hauptdienstverhältnis einer Lehrkraft eine andere Stammschule erfasst als in ASV, so sollte dies bei der Übernahme der Lehrerdaten angezeigt werden.
Bei staatlichen Lehrkräften an beruflichen Schulzentren oder in sonstiger Weise organisatorisch verbundenen Schulen kann abweichend von VIVA die Schule des überwiegenden Einsatzes der Lehrkraft innerhalb des Schulverbunds oder die größte der verbundenen Schulen angegeben werden.
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Bei Studienreferendaren (Eintrag vd im Reiter Einsatz <Schuljahr>) ist im Reiter Dienst unter Lehrbefähigung/-erlaubnis das angestrebte Lehramt einzutragen.
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NEU 2024
Um die „sonstigen Anrechnungen“ automatisiert auswerten zu können, ist seit dem Schuljahr 2023/2024 zusätzlich eine Differenzierung auszuwählen. Bitte achten Sie daher darauf, dass bei jeder sonstigen Anrechnung (staatl.) (Kürzel wx) eine entsprechende Auswahl vorgenommen wird.
Unter anderem stehen folgende Ausprägungen für die Differenzierung zur Verfügung: KIBBS, Mobbing-Prävention, Lehrergesundheit, Tätigkeit im Beratungsnetzwerk „Zukunft prägen – Lehrer/-in werden“. Ausschließlich an Grund- und Mittelschulen sind zudem die Differenzierungen Sprachstandserhebung vor der Einschulung und Inklusion zu verwenden.
Die Botschafter-/innen des Projekts „VOR ORT“, die seit dem Schuljahr 2023/2024 tätig sind, erhalten im Schuljahr 2024/2025 eine Anrechnungsstunde (Differenzierung Kürzel VO_ZpLw). Für die Lehrkräfte des Beratungsnetzwerks ist weiterhin die Differenzierung Ber_ZpLw zu verwenden.
Sollte eine Lehrkraft mehrere wx-Anrechnungen mit unterschiedlichen Differenzierungen (z. B. jeweils eine Anrechnungsstunde für Lehrergesundheit und KIBBS) erhalten, legen Sie bitte für jede dieser Differenzierungen einen eigenen Eintrag an.
Sofern keine andere Differenzierung zutreffend ist, wählen Sie bitte sonstige aus. In diesem Fall muss eine Erläuterung im Freitextfeld erfasst werden.
alle Förderschulen und Schulen für Kranke
Eine Übersicht über die zur Verfügung stehenden Ausprägungen zur Meldung der Personalvertretung und deren Verwendung ist in der ASV-Dokumentation zusammengestellt: Anrechnungsstunden für Personalvertretung an Förderschulen.
Die Eintragungen sind insofern durch Plausibilitätsprüfungen abgesichert, als die Lehrerstundenarten Hauptpersonalrat und Personalrat Förderschule ausschließlich für staatliches Personal verwendet werden dürfen. Achten Sie bitte insbesondere darauf, die Lehrerstundenart Hauptpersonalrat auch tatsächlich nur für diejenigen Lehrkräfte zu verwenden, die gewählte HPR-Mitglieder sind.
alle Förderschulen
NEU 2024
Ab dem Schuljahr 2024/2025 können an Förderschulen erweiterte Schulleitungen eingerichtet werden, was bislang nur über die Teilnahme am Schulversuch „Führung KOOPERATIV“ möglich war.
Für die Anrechnungsstunden der Mitglieder der erweiterten Schulleitung ist die Lehrerstundenart Erweiterte Schulleitung (Kürzel de) zu verwenden.
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NEU 2024
I. Lehrkräfte der 4. QE
Gemäß der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern vom 11. September 2018 ist die Unterrichtspflichtzeit von Vollzeitlehrkräften der QE 4 bei manchen Lehrämtern vom Einsatz in wissenschaftlichen Fächern abhängig.
Insbesondere sind daher bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen (Nr. 5.2.1 der Anlage zur BayUPZV), die an Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung unterrichten, bzw. bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, beruflichen Schulen oder Realschulen (Nr. 5.2.2 der Anlage zur BayUPZV), die an BSF, BFF, WSF oder BFGF unterrichten, Unterrichte als wissenschaftlich oder nichtwissenschaftlich zu kennzeichnen und die UPZ ist gemäß den Vorgaben einzutragen.
Dabei gelten folgende Regelungen:
Vollzeitlehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik (Nr. 5.2.3 der Anlage zur BayUPZV) bzw. Lehrerinnen und Lehrer (Nr. 5.2.4 der Anlage zur BayUPZV) haben unabhängig vom Unterrichtseinsatz eine UPZ von 23.
Es wurden Plausiprüfungen in ASV integriert, die in manchen Konstellationen einen Hinweis geben, wenn Eintragungen im Modul Unterricht und im Lehrermodul nicht konsistent sind. Bitte beachten Sie, dass nicht alle möglichen Inkonsistenzen durch PL-Prüfungen abgefangen werden. Die korrekte UPZ-Anpassung zu berechnen, bleibt in der Verantwortung der Schulleitung.
II. Fachlehrkräfte der 3. QE
Für Fachlehrkräfte ist die UPZ laut Verordnung 26, unabhängig vom fachtheoretischen Einsatz.
Da sich die Zahl der zu erteilenden Wochenstunden ab einem Einsatz von fünf Wochenstunden im fachtheoretischen Unterricht um bis zu drei Wochenstunden (vgl. KMS, Az. IV.7-5 P 8004 - 4a.41 681) verringert, sind die Unterrichte der Fachlehrkräfte trotzdem als fachtheoretisch (Häkchen wiss./ft.) bzw. fachpraktisch zu kennzeichnen.
Für eine etwaige Verringerung des Einsatzes aufgrund erteilten fachtheoretischen Unterrichts sind ggf. Anrechnungen der Lehrerstundenart Fachlehrerausgleich Fachtheorie (Kürzel ft) zu verbuchen.
III. Weiteres Lehrpersonal
Förderlehrkräfte (vgl. Nr. 6.2 der Anlage zur BayUPZV) sowie von Heilpädagogischen Förderlehrkräften, Werkmeistern und sonstigem Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe (vgl. Abs. 1 Satz 5 KMBek, Az. III.5-BP8004-4b.72 878) haben unabhängig vom Unterrichtseinsatz eine UPZ von 27 bzw. 29.
Weiterführende Informationen und Beispiele finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: UPZ von Lehrkräften an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
alle allgemeinen beruflichen Schulen und beruflichen Förderschulen
Grundsätzlich sind Referendare und Anwärter mit Beschäftigungsart vd und entsprechendem Ausbildungsabschnitt zu melden. Als Lehramt ist das angestrebte Lehramt einzutragen.
Fachlehreranwärter mit Lehramt Fachlehrer beruflich haben in beiden Ausbildungsabschnitten (r1 und r2) eine UPZ von 6.
Für Referendare mit Lehramt an beruflichen Schulen gilt:
Ausbildungsabschnitt am Stichtag | UPZ | Erläuterung |
---|---|---|
r1 | 0 | Im 1. AA ist kein eigenverantwortlicher Unterricht zulässig. Ein voraussichtlicher Einsatz an der Schule im 2. Halbjahr darf nicht gemeldet werden. |
r2 | ≤ 6 | Die Referendare verbleiben im Regelfall nicht an der Schule (selbst wenn sie an der Schule verbleiben, so steht dies am Stichtag nicht rechtlich gesichert fest). Sowohl im Wochen- als auch im Jahresstundenprinzip ist als UPZ die wöchentliche UPZ im ersten Halbjahr (nicht die halbe UPZ) einzutragen. Das Lehrerstundensaldo ist im Jahresstundenprinzip durch Ermäßigungen Vertragslaufzeit auszugleichen. Beispiel: StRef mit 5 Stunden im ersten Halbjahr |
r3 | 6 ≤ UPZ ≤ 17 | Der Studienreferendar ist in vollem Umfang der am Stichtag verfügbaren Lehrerkapazität zuzurechnen. Schulen mit Jahresstundenprinzip weisen dem Referendar auch für das zweite Halbjahr Unterricht zu. |
r4 | 6 ≤ UPZ ≤ 17 | Als UPZ ist die wöchentliche UPZ im ersten Halbjahr anzugeben. Das Lehrerstundensaldo ist im Jahresstundenprinzip durch Ermäßigungen Vertragslaufzeit auszugleichen. |
alle allgemeinen beruflichen Schulen und beruflichen Förderschulen
Nicht in allen Fällen kann die Unterrichtspflichtzeit einer Lehrkraft anhand der Schulart ihrer Stammschule, ihrer Besoldungsgruppe und ihres Lehramts zuverlässig berechnet werden. Deshalb ist in manchen Kombinationen aus Lehramt und maßgeblicher Schulart für die Ermittlung der UPZ die Angabe einer UPZ-Kategorie erforderlich. Bei einer Lehrkraft, für die Nr. 4.2 oder Nr. 4.4 der Anlage zur BayUPZV zutreffend ist, ist beispielsweise die Kategorie L_berS anzugeben:
Bitte tragen Sie diese Information ein, sofern eine Plausi-Prüfung in ASV die Erfassung fordert.
An nichtstaatlichen beruflichen Schulen ist diejenige Kategorie anzugeben, die für vergleichbare Lehrkräfte im Beamtenverhältnis zutreffend wäre (vgl. z. B. Art. 18 BaySchFG); insbesondere Fl_berS für Lehrkräfte, die der Zuschussgruppe F bzw. N2 zugeordnet sind, und L_berS für Lehrkräfte mit Zuschussgruppe H bzw. N1.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und das sonstige mit unterrichtlichen Aufgaben betraute Personal an allgemeinen staatlichen beruflichen Schulen ist die Unterrichtspflichtzeit in der KMBek Az. VI.7-BP9004-7a.6 694 vom 5. Februar 2019 analog zur BayUPZV festgelegt, so dass auch für dieses Personal die entsprechende Kategorie angegeben werden kann.
alle allgemeinen beruflichen Schulen und beruflichen Förderschulen
Sofern für eine Lehrkraft eine Lehrerlaubnis / Unterrichtsgenehmigung vorliegt, ist diese auf dem Reiter Dienst einzutragen. Die zugrunde liegende Werteliste wurde teilweise schulartspezifisch um zahlreiche Ausprägungen erweitert.
Aufgrund der Tatsache, dass für jedes Unterrichtsfach an jeder Schulart eine Lehrerlaubnis erteilt werden kann, ist eine Erweiterung um alle denkbaren Ausprägungen nicht möglich. Steht keine geeignete Auswahlmöglichkeit zur Verfügung, ist die Ausprägung sonstige zu wählen.
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NEU 2024
In ASV stehen inzwischen für Schüler, Lehrkräfte, nicht unterrichtendes Personal und sonstiges Verwaltungspersonal auch die Geschlechtsausprägungen divers und ohne Angabe zur Verfügung, sodass das Geschlecht entsprechend der Eintragung im Personenstandsregister erfasst werden kann.
Zusätzlich besteht bei Schülern, deren Geschlechtsidentität vom Eintrag im Personenstandsregister abweicht, die Möglichkeit, das „gelebte“ Geschlecht sowie den zukünftigen Rufnamen in ASV zu führen.
Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Organisatorisches Geschlecht
Übermittlung an ASD
Das in ASV erfasste, dem Eintrag im Personenstandsregister entsprechende Geschlecht wird für den übermittlungsrelevanten Personenkreis nach ASD übermittelt.
Die Einträge divers und ohne Angabe werden statistisch nicht ausgewertet. Bei den betreffenden Personen erfolgt aufgrund voraussichtlich geringer Fallzahlen ein zufälliges, aber über die Jahre hinweg konsistentes Mapping auf die Ausprägungen männlich oder weiblich, um die Statistische Geheimhaltung zu gewährleisten.
Die Informationen zum sogenannten „organisatorischen“ Geschlecht werden nicht nach ASD übermittelt.
Übermittlung aus ASD
Bei der Schüler- und Lehrkräftesuche können alle Geschlechtsausprägungen verwendet werden.
Sofern den Suchkriterien entsprechende Datensätze vorliegen, wird das Geschlecht beim Abholen von Schüler- bzw. Lehrkräftedaten ausgeliefert und in ASV übernommen.